In der erst kürzlich stattgefundenen Ortsvereinsversammlung referierte Gerhard Leibbrandt über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Angesichts der bisherigen und undurchsichtigen Rechtslage waren die Versammlungsteilnehmer dankbar für seine Ausführungen.
Gerhard Leibbrandt ging zunächst auf die derzeitige bundesweite Diskussion über den Begriff Patientenverfügung ein, bevor er anhand von Beispielen den interessierten Zuhörern die bestehenden Rechtsunsicherheiten erklärte. Die anschließende angeregte Diskussion zeigte sehr deutlich, dass dieses Thema einerseits in den Familien kaum angesprochen wird, anderseits aber der Wunsch auf Selbstbestimmung besteht. Meist erstellen ältere Menschen eine Patientenverfügung. Die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv, so Leibbrandt. Abgelehnt werden in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung. Doch dieses muss im Einzelfall explizit und detailliert genannt werden. Deshalb empfiehlt Leibbrandt eine Beratung mit seinem Hausarzt. Ferner empfiehlt er, die Verfügung möglichst in regelmäßigen Abständen erneut durch Unterschrift zu bestätigen, wobei neueste Behandlungsmethoden möglichst ausdrücklich ein- oder ausgeschlossen werden sollten.
Eine Diskussionsteilnehmerin brachte die Begriffe Vorsorge- und Generalvollmacht sowie Betreuungsverfügung ein. Drei äußerst wichtige Punkte, welche Leibbrandt gerne erläuterte. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden. Mit einer Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Eine Generalvollmacht schließt dies alles ein und bietet sich in einer funktionierenden Familie an. Sie ist eine umfassenden Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich möglich sind. Allerdings muss sie, im Gegensatz zu einer Verfügung, vom Notar beglaubigt werden.
Abschließend dankte Vorsitzender Muchenberger seinem Vorstandkollegen, dieses aktuelle Tabuthema aufgegriffen und mit seinem Referat eine Hilfestellung für die Versammlungsteilnehmer gegeben zu haben.
Lothar Muchenberger
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